Was tun gegen aufdringliche Grabsteinwerbung?

Belästigung der Hinterbliebenen durch unlauteren Wettbewerb ist verboten!

Nach ständiger Rechtssprechung (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes von 1971) ist unzulässig und wird gerichtlich verfolgt:

-   Unaufgeforderter Hausbesuch (durch Vertreter oder andere Personen) zur Erlangung von Grabmalaufträgen.
-   Telefonwerbung.
-   Das Ansprechen von Friedhofsbesuchern - gleich unter welchen Umständen - zur Geschäftsanbahnung, z. B. durch Friedhofspersonal oder Totengräber.
-   Die Vermittlung von Aufträgen durch das Friedhofspersonal.
-   Ferner das "Anreißen" von Kunden
Beispiel: Ansprechen von Personen zum Zweck der Geschäftsanbahnung gegen deren Willen.
Ferner weisen wir darauf hin, daß steinmetzmäßiges Arbeiten dem Friedhofspersonal gesetzlich untersagt ist und nach der Handwerksordnung geahndet wird. Falls Sie in dieser oder ähnlicher Weise angesprochen werden, bitten wir, uns dies schriftlich bekanntzugeben.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesgerichtsurteil!
Am 12.3.1971 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, daß der unaufgeforderte Hausbesuch zur Erlangung von Grabmalaufträgen  u n z u l ä s s i g   ist. Ein Informationsblatt über weitere Verstöße gegen die guten Sitten im Geschäft mit Grabmäler liegt auf der Friedhofsverwaltung bzw. Gemeindekanzlei auf. Wenden Sie sich bitte bei Belästigungen an ihre Steinmetzinnung oder an den Landesinnungsverband des Bayerischen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks 8000 München, Ottostraße 7, Telefon 0 89 / 55 38 66